Unsere Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Europäischer Halbmond Betta Besitzer Club e.V.

Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister eingetragen.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Vornehmlicher Zweck des Vereins ist die Förderung der Betta splendens Hochzucht.
Er pflegt die Züchtung und Haltung dieser Fische, die Unterstützung und Beratung in fachlicher Hinsicht, schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit des Meinungs-Austausches und veranstaltet Ausstellungen/Wettbewerbe mit dem Ziel, sowohl die Form auf den Standard hin zu züchten, als auch die Vitalität und Gesundheit der Fische nachhaltig zu verbessern.

Eine besondere Aufgabe ist die Heranführung der Jugend an dieses Hobby und die Sensibilisierung für den Artenschutz/Naturschutz. Ein Ziel ist die Mitarbeit in Naturschutzverbänden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Mittel begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein hat

1. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind die von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannten Personen.

2. Gründungsmitglieder
Gründungsmitglieder sind die nachfolgend genannten Personen

1. Marion Schultheiss
Bremen

2. Rajiv Masillamoni
Gals

3.Jan Saßmann
Kreuztal

4. Markus Gutzeit
Bodelshausen

5. Sven Hackenberg
Günzburg

5.Sascha Struss
Saarbrücken

7. Ewald Tuerk
Langen

Die Gründungsmitglieder sind ausnahmslos IBC-Mitglieder (IBC = International Betta Congress), zu dem freundschaftliche Kontakte unterhalten werden.

3. Vollmitglieder
Mit Beginn des 18. Lebensjahres.

4. Jugendmitglieder
Mitglieder mit Beginn des 12. Lebensjahres bis zum Ende des
17. Lebensjahres.

5. Sondermitglieder
Auszubildende, Schüler, Studenten, Rentner, Wehrdienstleistende,
Zivildienstleistende oder freiwilliges soziales Jahr, Arbeitslose durch
Nachweis.


6. Familienmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

durch Tod,
durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes,
bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wegen Unehrenhafter Handlungen, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt, wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben darf.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung kann durch zweidrittel Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer hinzutritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Solange der Vorstand nur aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden besteht, treten diese gemeinsam auf.

3. Der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand und
dem Kassierer
dem Zuchtwart
dem Jugendwart
dem Naturschutzbeauftragten/Börsen-/Ausstellungswart
dem Redakteur der Vereinszeitung
dem Administrator für Forum und Webseite
dem Beauftragten für Werbung und Außendarstellung
je ein administratives Vorstandsmitglied als Vertrauensperson pro im
Verein vertretene Nation (mindestens 5 Mitglieder)

Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 6
Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auf elektronischem Weg (Email) stattfinden und muss mindestens 3 Wochen vorher den Mitgliedern zugehen. Die Mitgliederversammlung hat alljährlich innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden.

In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind aufzunehmen:

Jahresbericht des Vorstandes, Rechnungsabschluss,

Bericht des Rechnungsprüfers,

Entlastung des Vorstandes,

Haushaltsvoranschlag, Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende
Geschäftsjahr,

Neuwahlen, sofern eine Neuwahl von Vorstandsmitgliedern erforderlich ist, beabsichtigte Satzungsänderungen unter Mitteilung des Wortlautes der Änderung.

a) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten nach
Eingang des Antrags stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
ist in gleicher Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

b) Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
von den antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des
Versammlungstermins, spätestens aber 10 Tage vor der Versammlung, dem
Vorstand vorliegen.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom nächsten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

d) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der Mitgliederversammlung.
Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ¼ der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

e) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit, soweit in dieser Satzung
oder gesetzlich vorgeschrieben nichts anderes festgelegt ist.

f) Zur Wahl des Vorsitzenden des Vereins und zur Beschlussfassung über
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird bei der Wahl des Vorsitzenden
die 2/3 Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einem weiteren Wahlgang
die einfache Mehrheit.



g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen sind.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzenderstellvertretender Vorsitzender Dem ersten Vorsitzenden obliegt das Ressort des
Geschäftsführers.

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt/vertritt den ersten
Vorsitzenden.

Vorstandsmitglieder
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
vertreten. Solange der Vorstand nur aus dem ersten und dem zweiten
Vorsitzenden besteht, treten diese gemeinsam auf.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt und üben ihr Amt bis zum Ende der
Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird, aus.
Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Dem neu gewählten Vorsitzenden
steht bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder das erste Vorschlagsrecht zu.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so kann
der Vorstand nach seiner Wahl bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung dessen Ressort auf ein anderes Vorstandsmitglied
übertragen oder eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit durch eine
Mitgliederversammlung vornehmen lassen.

(5) Der Vorstand leitet den Verein, führt die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet
das Vereinsvermögen. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus dem Kreis der Mitglieder
Ausschüsse bilden.

§ 8
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von je
zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben festzustellen, ob die Einnahmen und
Ausgaben dem Vereinszweck entsprechen und ob ein ordnungsgemäßes
Rechnungswesen besteht.

Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich.

§ 9
Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung. Diese ist hierfür nur beschlussfähig, wenn zweidrittel
aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an


VDA (Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.)
Luxemburger Strasse 16
D - 44789 Bochum

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aquaristik und des Artenschutzes zu verwenden hat.

§ 10
Schiedsgericht

(1) Für alle zivilrechtlichen, das Mitgliedsrecht betreffenden Streitigkeiten zwischen
dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich ein Schiedsgericht
zuständig, soweit es sich nicht um Beitragsrückstände handelt.

(2)Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzendem und zwei Beisitzern.

(3)Das Schiedsgericht wird geleitet von einem von der Gegenpartei zu
bestimmenden aktivem Gründungsmitglied. Ein weiterer Beisitzer wird ebenfalls von der
Gegenpartei bestimmt; der zweite Beisitzer erfolgt durch Wahl des Vorstandes.

(4)Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist
nach mündlicher Verhandlung (auf Antrag schriftlicher Verhandlung) tunlichst
binnen Monatsfrist zu erlassen.

Dortmund, den 17.04. 2005
Der Vorstand