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Unsere Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Europäischer Halbmond Betta Besitzer
Club e.V.
Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister
eingetragen.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
imSinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Vornehmlicher Zweck des Vereins ist die Förderung der Betta splendens
Hochzucht.
Er pflegt die Züchtung und Haltung dieser Fische, die Unterstützung und
Beratung in fachlicher Hinsicht, schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit
des Meinungs-Austausches und veranstaltet Ausstellungen/Wettbewerbe mit dem
Ziel, sowohl die Form auf den Standard hin zu züchten, als auch die
Vitalität und Gesundheit der Fische nachhaltig zu verbessern.
Eine besondere Aufgabe ist die Heranführung der Jugend an dieses Hobby und
die Sensibilisierung für den Artenschutz/Naturschutz. Ein Ziel ist die
Mitarbeit in Naturschutzverbänden. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Mittel begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein hat
1. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind die von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannten Personen.
2. Gründungsmitglieder
Gründungsmitglieder sind die nachfolgend genannten Personen
1. Marion Schultheiss
Bremen
2. Rajiv Masillamoni
Gals
3.Jan Saßmann
Kreuztal
4. Markus Gutzeit
Bodelshausen
5. Sven Hackenberg
Günzburg
5.Sascha Struss
Saarbrücken
7. Ewald Tuerk
Langen
Die Gründungsmitglieder sind ausnahmslos IBC-Mitglieder (IBC = International
Betta Congress), zu dem freundschaftliche Kontakte unterhalten werden.
3. Vollmitglieder
Mit Beginn des 18. Lebensjahres.
4. Jugendmitglieder
Mitglieder mit Beginn des 12. Lebensjahres bis zum Ende des
17. Lebensjahres.
5. Sondermitglieder
Auszubildende, Schüler, Studenten, Rentner, Wehrdienstleistende,
Zivildienstleistende oder freiwilliges soziales Jahr, Arbeitslose durch
Nachweis.
6. Familienmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu
richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besonders um
den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod,
durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes,
bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wegen Unehrenhafter
Handlungen, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen
Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb
einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt, wegen
vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3
der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das
Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die
es nur persönlich abgeben darf.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge
und sonstigen Leistungen im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen
keinen Beitrag.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung kann durch zweidrittel Mehrheit beschließen, dass
dazu eine Anzahl Beisitzer hinzutritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
vertreten. Solange der Vorstand nur aus dem ersten und dem zweiten
Vorsitzenden besteht, treten diese gemeinsam auf.
3. Der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem Vorstand und
dem Kassierer
dem Zuchtwart
dem Jugendwart
dem Naturschutzbeauftragten/Börsen-/Ausstellungswart
dem Redakteur der Vereinszeitung
dem Administrator für Forum und Webseite
dem Beauftragten für Werbung und Außendarstellung
je ein administratives Vorstandsmitglied als Vertrauensperson pro im
Verein vertretene Nation (mindestens 5 Mitglieder)
Der erweiterte
Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 6
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die
Einladung kann auf elektronischem Weg (Email) stattfinden und muss
mindestens 3 Wochen vorher den Mitgliedern zugehen. Die
Mitgliederversammlung hat alljährlich innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres stattzufinden.
In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind aufzunehmen:
Jahresbericht des Vorstandes, Rechnungsabschluss,
Bericht des Rechnungsprüfers,
Entlastung des Vorstandes,
Haushaltsvoranschlag, Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende
Geschäftsjahr,
Neuwahlen, sofern eine Neuwahl von Vorstandsmitgliedern erforderlich ist,
beabsichtigte Satzungsänderungen unter Mitteilung des Wortlautes der
Änderung.
a) Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt
wird.
In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten nach
Eingang des Antrags stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
ist in gleicher Weise wie eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
b) Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen
von den antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des
Versammlungstermins, spätestens aber 10 Tage vor der Versammlung, dem
Vorstand vorliegen.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom nächsten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.
d) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leiter der
Mitgliederversammlung.
Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ¼ der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
e) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit, soweit in dieser
Satzung
oder gesetzlich vorgeschrieben nichts anderes festgelegt ist.
f) Zur Wahl des Vorsitzenden des Vereins und zur Beschlussfassung über
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird bei der Wahl des
Vorsitzenden
die 2/3 Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einem weiteren Wahlgang
die einfache Mehrheit.
g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen sind.
§ 7
Vorstand
(1) Der
Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzenderstellvertretender Vorsitzender Dem ersten Vorsitzenden obliegt
das Ressort des
Geschäftsführers.
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt/vertritt den ersten
Vorsitzenden.
Vorstandsmitglieder
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
vertreten. Solange der Vorstand nur aus dem ersten und dem zweiten
Vorsitzenden besteht, treten diese gemeinsam auf.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt und üben ihr Amt bis zum Ende der
Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird, aus.
Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Dem neu gewählten Vorsitzenden
steht bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder das erste Vorschlagsrecht
zu.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so
kann
der Vorstand nach seiner Wahl bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung dessen Ressort auf ein anderes Vorstandsmitglied
übertragen oder eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit durch eine
Mitgliederversammlung vornehmen lassen.
(5) Der Vorstand leitet den Verein, führt die Vereinsbeschlüsse aus und
verwaltet
das Vereinsvermögen. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus dem Kreis der Mitglieder
Ausschüsse bilden.
§ 8
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von je
zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben festzustellen, ob die Einnahmen und
Ausgaben dem Vereinszweck entsprechen und ob ein ordnungsgemäßes
Rechnungswesen besteht.
Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung mindestens einmal
jährlich.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck
einberufene
Mitgliederversammlung. Diese ist hierfür nur beschlussfähig, wenn
zweidrittel
aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an
VDA (Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.)
Luxemburger Strasse 16
D - 44789 Bochum
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Aquaristik und des Artenschutzes zu verwenden hat.
§ 10
Schiedsgericht
(1) Für alle
zivilrechtlichen, das Mitgliedsrecht betreffenden Streitigkeiten zwischen
dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich ein Schiedsgericht
zuständig, soweit es sich nicht um Beitragsrückstände handelt.
(2)Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzendem und zwei Beisitzern.
(3)Das Schiedsgericht wird geleitet von einem von der Gegenpartei zu
bestimmenden aktivem Gründungsmitglied. Ein weiterer Beisitzer wird
ebenfalls von der
Gegenpartei bestimmt; der zweite Beisitzer erfolgt durch Wahl des
Vorstandes.
(4)Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch
ist
nach mündlicher Verhandlung (auf Antrag schriftlicher Verhandlung) tunlichst
binnen Monatsfrist zu erlassen.
Dortmund, den
17.04. 2005
Der Vorstand |